Informationsbroschüre

Informationen über die Finanzdienstleistungen der
Scherrer & Partner Investment Management AG
Dieser Text gilt sinngemäss für weibliche und eine Mehrzahl von Personen.
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit dieser Informationsbroschüre informieren wir Sie über die Scherrer & Partner Investment Management AG (nachfolgend «Vermögensverwalter» genannt), unsere Massnahmen zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise Nachrichtenlosigkeit, unsere angebotenen Finanzdienstleistungen und die damit verbundenen Risiken, den Umgang mit Interessenkonflikten sowie die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens vor der Ombudsstelle. Die Informationen in der vorliegenden Broschüre können sich von Zeit zu Zeit ändern. Die aktuelle Version dieser Broschüre finden Sie auf unserer Internetseite unter www.spim.ch/informationsbroschuere/ oder Sie können diese an unserer Geschäftsadresse physisch beziehen.
Über die Kosten und Gebühren der angebotenen Finanzdienstleistungen informieren wir Sie mit dem jeweiligen Anhang zum Finanzdienstleistungsvertrag.
Informationen über die allgemein mit den Finanzinstrumenten verbunden Risiken entnehmen Sie bitte der Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung. Die Broschüre ist im Internet auf https://www.swissbanking.ch/de/suchresultate?search=risiken%20im%20handel%20mit%20finanzinstrumenten*%20(2019) abrufbar.
Die vorliegende Broschüre erfüllt die Informationspflichten gemäss dem Finanzdienstleistungsgesetz und soll Ihnen einen Überblick über die Finanzdienstleistungen des Vermögensverwalters verschaffen. Sollten Sie weitere Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne anlässlich eines persönlichen Gesprächs zur Verfügung.

1. Informationen über den Vermögensverwalter

1.1 Name und Adresse

1.2 Tätigkeitsfeld

Der Vermögensverwalter hat Sitz in Baar, Schweiz. Er bietet umfassende Finanzdienstleistungen an, insbesondere Vermögensverwaltung, Vermögensberatung i.S. der umfassenden Anlageberatung und Family-Office Dienstleistungen.

1.3 Aufsichtsstatus und zuständige Behörde sowie Aufsichtsorganisation

Der Vermögensverwalter ist als Finanzdienstleister Mitglied bei der SRO der Aufsichtsorganisation AOOS, Schweizerische Aktiengesellschaft für Aufsicht, Clausiusstrasse 50, 8006 Zürich, (www.aoos.ch). Die AOOS überprüft den Finanzdienstleister gemäss Geldwäschereigesetz (GwG/GwV-Finma) und offiziell anerkannten Verhaltensregeln (Standesregeln) für Vermögensverwalter.

1.4 Berufsgeheimnis

Der Vermögensverwalter untersteht dem Berufsgeheimnis gemäss dem Finanzinstitutsgesetz.

1.5 Wirtschaftliche Bindungen an Dritte

Der Vermögensverwalter hat wirtschaftliche Bindungen an Dritte, die allfälliger Weise zu einem Interessenkonflikt führen können. Hierbei handelt es sich um Retrozessionen und Bestandeskommissionen. Bei den Dritten handelt es sich um Depotbanken, Emittenten von strukturierten Produkten und Fondsanbieter. Für die Klientel entsteht daraus das Risiko, dass Depotbanken, Emittenten und Fondsanbieter aufgrund deren Vergütung bevorzugt werden. Zur Minderung dieser Risiken hat der Vermögensverwalter eine Reihe von Vorkehrungen getroffen. Er hat interne Weisungen, die den Anlageprozess klar regeln, etabliert.

2. Nachrichtenlose Vermögen

Es kommt vor, dass Kontakte zu Klienten abbrechen und die Vermögenswerte in der Folge nachrichtenlos werden. Solche Vermögenswerte können bei den Klienten und ihren Erben endgültig in Vergessenheit geraten. Zur Vermeidung von Kontaktabbruch beziehungsweise Nachrichtenlosigkeit wird Folgendes empfohlen:

o Adress- und Namensänderungen: Bitte um umgehende Mitteilung bei Wohnsitz-, Anschrift- oder Namenswechsel sowie Änderungen von E-Mail-Adresse und Telefonnummern.
o Spezielle Weisungen: Bitte um Orientierung über längere Abwesenheiten und über eine allfällige Umleitung der Korrespondenz an eine Drittadresse oder eine Zurückhaltung der Korrespondenz sowie über die Erreichbarkeit in dringenden Fällen während dieser Zeit.
o Erteilung von Vollmachten: Es kann sich empfehlen, eine bevollmächtigte Person zu bezeichnen, an die der Vermögensverwalter im Falle eines Kontaktabbruchs herantreten kann.
o Orientierung von Vertrauenspersonen und letztwillige Verfügung: Eine weitere Möglichkeit zur Vermeidung von Kontakt- und Nachrichtenlosigkeit besteht darin, dass eine Vertrauensperson über die Beziehung mit dem Vermögensverwalter orientiert wird. Allerdings darf der Vermögensverwalter einer solchen Vertrauensperson nur Auskunft erteilen, wenn sie hierzu schriftlich bevollmächtigt worden ist. Ferner können die betroffenen Vermögenswerte zum Beispiel in einer letztwilligen Verfügung erwähnt werden.

Der Vermögensverwalter steht für Fragen gerne zur Verfügung. Weitere Informationen können auch der Broschüre «Nachrichtenlose Vermögen» der Schweizerischen Bankiervereinigung entnommen werden. Die Broschüre ist im Internet abrufbar unter https://www.swissbanking.ch/de/finanzplatz/informationen-fuer-bankkunden-und-unternehmen/nachrichtenlose-vermoegen.

3. Informationen über die vom Vermögensverwalter angebotenen Finanzdienstleistungen

3.1 Vermögensverwaltung
3.1.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung

Bei der Vermögensverwaltung verwaltet der Vermögensverwalter im Namen, auf Rechnung und Gefahr des Klienten Vermögen, das der Klient bei einer Depotbank hinterlegt hat. Der Vermögensverwalter führt Transaktionen nach eigenem, freiem Ermessen und ohne Rücksprache mit dem Klienten durch. Hierbei stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die durch ihn ausgeführte Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Klienten sowie der mit dem Klienten vereinbarten Anlagestrategie entsprechen und sorgt dafür, dass die Portfoliostrukturierung für den Klienten geeignet ist.

3.1.2 Rechte und Pflichten

Bei der Vermögensverwaltung hat der Klient das Recht auf Verwaltung der Vermögenswerte in seinem Portfolio. Dabei wählt der Vermögensverwalter die in das Portfolio aufzunehmenden Anlagen im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots mit gehöriger Sorgfalt aus. Der Vermögensverwalter gewährleistet eine angemessene Risikoverteilung, soweit es die Anlagestrategie erlaubt. Er überwacht das von ihm verwaltete Vermögen regelmässig und stellt sicher, dass die Anlagen mit der im Anlageprofil vereinbarten Anlagestrategie übereinstimmen und für den Klienten geeignet sind. Der Vermögensverwalter informiert den Klienten regelmässig über die vereinbarte und erbrachte Vermögensverwaltung.

3.1.3 Risiken

Bei der Vermögensverwaltung entstehen grundsätzlich folgende Risiken, die in der Risikosphäre des Klienten liegen und somit der Klient trägt:

o Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vom Klienten gewählten und vereinbarten Anlagestrategie können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgend). Der Klient trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.
o Substanzerhaltungsrisiko das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, das je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Klient vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen (https://www.swissbanking.ch/de/suchresultate?search=risiken%20im%20handel%20mit%20finanzinstrumenten*%20(2019)).
o Informationsrisiko seitens des Vermögensverwalters das Risiko, dass der Vermögensverwalter über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei der Vermögensverwaltung berücksichtigt der Vermögensverwalter die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele des Klienten (Eignungsprüfung). Sollte der Klient dem Vermögensverwalter unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen machen, besteht das Risiko, dass der Vermögensverwalter keine für den Klienten geeigneten Anlageentscheide treffen kann.
o Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Klienten, welche Vermögensverwaltung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Vermögensverwaltungsverhältnisses in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, welche ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Portfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.

Ferner entstehen bei der Vermögensverwaltung Risiken, die in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für die der Vermögensverwalter gegenüber dem Klienten haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Klientenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Klientenaufträgen sicher.

3.1.4 Berücksichtigtes Marktangebot

Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot erfasst nur Finanzinstrumente. Bei Instrumenten von Drittanbietern werden nur namhafte Gegenparteien berücksichtigt. Ausserdem erfasst das berücksichtigte Marktangebot nur fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der Vermögensverwaltung stehen dem Klienten folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:

o Beteiligungspapiere (insb. Aktien, Partizipations- oder Genussscheine)
o Forderungspapiere (insb. Anleihen/Obligationen)
o Geldmarktpapiere (insb. Festgeld, Treuhandanlagen)
o Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (insb. Anlagefonds)
o Strukturierte Produkte und Derivate zu Absicherungszwecken
o Devisen und Devisenforwards
o Edelmetalle
o Private Equity und Hedge Funds
o Kryptowährungen

3.2 Umfassende Anlageberatung
3.2.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung

Im Rahmen der umfassenden Anlageberatung berät der Vermögensverwalter den Klienten hinsichtlich Transaktionen mit Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des Portfolios. Zu diesem Zweck stellt der Vermögensverwalter sicher, dass die empfohlene Transaktion den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen (Eignungsprüfung) sowie Bedürfnissen des Klienten bzw. der mit dem Klienten vereinbarten Anlagestrategie entspricht. Der Klient entscheidet daraufhin selbst, inwiefern er der Empfehlung des Vermögensverwalters Folge leisten möchte.

3.2.2 Rechte und Pflichten

Bei der umfassenden Beratung hat der Klient das Recht auf für ihn geeignete persönliche Anlageempfehlungen. Die umfassende Anlageberatung erfolgt regelmässig in Bezug auf Finanzinstrumente im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots. Dabei berät der Vermögensverwalter den Klienten nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gleichen Sorgfalt, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Ferner informiert der Vermögensverwalter den Klienten regelmässig über die vereinbarte und erbrachte Anlageberatung.

3.2.3 Risiken

Bei der umfassenden Anlageberatung entstehen grundsätzlich folgende Risiken, die in der Risikosphäre des Klienten liegen und somit der Klient trägt:

o Risiko der gewählten Anlagestrategie: Aus der vom Klienten gewählten und vereinbarten Anlagestrategie können sich unterschiedliche Risiken ergeben (vgl. nachfolgend). Der Klient trägt diese Risiken vollumfänglich. Eine Darstellung der Risiken und eine entsprechende Risikoaufklärung erfolgen vor der Vereinbarung der Anlagestrategie.

o Substanzerhaltungsrisiko das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, das je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt der Klient vollumfänglich. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen (https://www.swissbanking.ch/de/suchresultate?search=risiken%20im%20handel%20mit%20finanzinstrumenten*%20(2019)).
o Informationsrisiko seitens des Vermögensverwalters das Risiko, dass der Vermögensverwalter über zu wenig Informationen verfügt, um eine geeignete Empfehlung aussprechen zu können: Bei der umfassenden Anlageberatung berücksichtigt der Vermögensverwalter die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele (Eignungsprüfung) sowie die Bedürfnisse des Klienten. Sollte der Klient dem Vermögensverwalter unzureichende oder unzutreffende Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, Anlagezielen oder Bedürfnissen machen, besteht das Risiko, dass ihn der Vermögensverwalter nicht geeignet beraten kann.
o Informationsrisiko seitens des Klienten das Risiko, dass der Klient über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Auch wenn der Vermögensverwalter das Portfolio bei der umfassenden Anlageberatung berücksichtigt, trifft der Klient die Anlageentscheide. Der Klient benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen. Somit entsteht das Risiko für den Klienten, dass er aufgrund fehlendem oder mangelhaftem Finanzwissen für ihn geeignete Anlageempfehlungen nicht Folge leistet.
o Risiko hinsichtlich der Zeitabstimmung bei der Auftragserteilung das Risiko, dass der Klient im Nachgang einer Beratung einen Kauf- oder Verkaufsauftrag zu spät erteilt, was zu Kursverlusten führen kann: Die vom Vermögensverwalter abgegebenen Empfehlungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Beratung zur Verfügung stehenden Marktdaten und sind aufgrund der Marktabhängigkeit nur für einen kurzen Zeitraum gültig.
o Risiko einer mangelnden Überwachung das Risiko, dass der Klient sein Portfolio nicht oder unzureichend überwacht: Vor der Aussprache einer Anlageempfehlung überprüft der Vermögensverwalter die Zusammensetzung des Portfolios. Ausserhalb der Beratung trifft der Vermögensverwalter zu keiner Zeit eine Überwachungspflicht hinsichtlich der Strukturierung des Portfolios. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den Klienten können verschiedene Risiken, wie Klumpenrisiken, einhergehen.
o Risiko als qualifizierter Anleger bei kollektiven Kapitalanlagen: Klienten, welche umfassende Anlageberatung im Rahmen eines auf Dauer angelegten Anlageberatungsverhältnisses in Anspruch nehmen, gelten als qualifizierte Anleger im Sinne des Kollektivanlagengesetzes. Qualifizierte Anleger haben Zugang zu Formen von kollektiven Kapitalanlagen, die ausschliesslich ihnen offenstehen. Dieser Status ermöglicht die Berücksichtigung einer breiteren Palette von Finanzinstrumenten in der Gestaltung des Portfolios. Kollektive Kapitalanlagen für qualifizierte Anleger können von regulatorischen Anforderungen befreit sein. Solche Finanzinstrumente unterliegen somit nicht oder nur teilweise den schweizerischen Vorschriften. Daraus können Risiken insbesondere aufgrund der Liquidität, der Anlagestrategie oder der Transparenz entstehen. Detaillierte Informationen zum Risikoprofil einer bestimmten kollektiven Kapitalanlage können den konstituierenden Dokumenten des Finanzinstruments sowie gegebenenfalls dem Basisinformationsblatt und dem Prospekt entnommen werden.

Ferner entstehen bei der umfassenden Anlageberatung Risiken, die in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für die der Vermögensverwalter gegenüber dem Klienten haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Klientenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Klientenaufträgen sicher.

3.2.4 Berücksichtigtes Marktangebot

Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot umfasst nur fremde Finanzinstrumente. Im Rahmen der umfassenden Anlageberatung stehen dem Klienten folgende Finanzinstrumente zur Verfügung:

o Beteiligungspapiere (insb. Aktien, Partizipations- oder Genussscheine)
o Forderungspapiere (insb. Anleihen/Obligationen)
o Geldmarktpapiere (insb. Festgeld, Treuhandanlagen)
o Anteile an kollektiven Kapitalanlagen (insb. Anlagefonds)
o Strukturierte Produkte und Derivate zu Absicherungszwecken
o Devisen und Devisenforwards
o Edelmetalle
o Private Equity und Hedge Funds
o Kryptowährungen

3.3 Execution Only
3.3.1 Art, Wesensmerkmale und Funktionsweise der Finanzdienstleistung

Als Execution Only gelten sämtliche Finanzdienstleistungen, die sich auf die reine Übermittlung von Klientenaufträgen durch den Vermögensverwalter ohne jegliche Beratung oder Verwaltung beziehen. Bei Execution Only werden Aufträge ausschliesslich durch den Klienten veranlasst und durch den Vermögensverwalter übermittelt. Der Vermögensverwalter prüft nicht, inwiefern die fragliche Transaktion den Kenntnissen und Erfahrungen (Angemessenheit) sowie den finanziellen Verhältnissen und Anlagezielen des Klienten (Eignung) entspricht. Im Zusammenhang mit der zukünftigen Auftragserteilung durch den Klienten wird der Vermögensverwalter nicht erneut darauf hinweisen, dass keine Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchgeführt wird.

3.3.2 Rechte und Pflichten

Bei Execution Only hat der Klient das Recht, Aufträge zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Rahmen des berücksichtigten Marktangebots zu erteilen. Der Vermögensverwalter hat die Pflicht, erteilte Aufträge mit der gleichen Sorgfalt zur Ausführung zu übermitteln, die er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Der Vermögensverwalter informiert den Klienten unverzüglich über alle wesentlichen Umstände, welche die korrekte Bearbeitung des Auftrags beeinträchtigen könnten. Ferner informiert der Vermögensverwalter den Klienten regelmässig über die vereinbarten und erbrachten Aufträge.

3.3.3 Risiken

Bei Execution Only entstehen grundsätzlich folgende Risiken, die in der Risikosphäre des Klienten liegen und somit der Klient trägt:

o Substanzerhaltungsrisiko das Risiko, dass die Finanzinstrumente im Portfolio an Wert verlieren: Dieses Risiko, das je nach Finanzinstrument unterschiedlich sein kann, trägt vollumfänglich der Klient. Für die Risiken der einzelnen Finanzinstrumente wird auf die Broschüre «Risiken im Handel mit Finanzinstrumenten» der Schweizerischen Bankiervereinigung verwiesen (https://www.swissbanking.ch/de/suchresultate?search=risiken%20im%20handel%20mit%20finanzinstrumenten*%20(2019)).
o Informationsrisiko seitens des Klienten das Risiko, dass der Klient über zu wenig Informationen verfügt, um einen fundierten Anlageentscheid treffen zu können: Bei Execution Only trifft der Klient Anlageentscheide ohne Zutun des Vermögensverwalters. Der Klient benötigt dementsprechend Fachwissen, um die Finanzinstrumente zu verstehen, und Zeit, um sich mit den Finanzmärkten auseinandersetzen zu können. Sollte der Klient nicht über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, entsteht für ihn das Risiko, dass er in ein für ihn unangemessenes Finanzinstrument investiert. Fehlendes oder mangelhaftes Finanzwissen könnte ferner dazu führen, dass der Klient Anlageentscheide trifft, die nicht seinen finanziellen Verhältnissen und/oder Anlagezielen entsprechen.
o Risiko hinsichtlich der Zeitabstimmung bei der Auftragserteilung das Risiko, dass der Klient für die Auftragserteilung einen schlechten Zeitpunkt wählt, der zu Kursverlusten führt.
o Risiko der mangelnden Überwachung das Risiko, dass der Klient sein Portfolio nicht oder unzureichend überwacht: Der Vermögensverwalter trifft zu keiner Zeit eine Überwachungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht. Mit einer unzureichenden Überwachung durch den Klienten können verschiedene Risiken, wie Klumpenrisiken, einhergehen.

Ferner entstehen bei Execution Only Risiken, die in der Risikosphäre des Vermögensverwalters liegen und für die der Vermögensverwalter gegenüber dem Klienten haftet. Der Vermögensverwalter hat geeignete Massnahmen getroffen, um diesen Risiken zu begegnen, insbesondere indem er bei der Bearbeitung von Klientenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung beachtet. Ferner stellt der Vermögensverwalter die bestmögliche Ausführung von Klientenaufträgen sicher.

3.3.4 Berücksichtigtes Marktangebot

Das bei der Auswahl von Finanzinstrumenten berücksichtigte Marktangebot richtet sich nach jenem von der vom Klienten gewählten Depotbank.

4. Umgang mit Interessenkonflikten
4.1 Im Allgemeinen

Interessenkonflikte können entstehen, wenn der Vermögensverwalter:

o unter Verletzung von Treu und Glauben zulasten von Klienten für sich einen finanziellen Vorteil erzielen oder einen finanziellen Verlust vermeiden kann;
o am Ergebnis einer für Klienten erbrachten Finanzdienstleistung ein Interesse hat, das demjenigen der Klienten widerspricht;
o bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen einen finanziellen oder sonstigen Anreiz hat, die Interessen von bestimmten Klienten über die Interessen anderer Klienten zu stellen; oder
o unter Verletzung von Treu und Glauben von einem Dritten in Bezug auf eine für den Klienten erbrachte Finanzdienstleistung einen Anreiz in Form von finanziellen oder nicht-finanziellen Vorteilen oder Dienstleistungen entgegennimmt.
Dabei können Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Execution Only, umfassender Anlageberatung und Vermögensverwaltung auftreten. Sie entstehen insbesondere durch das Zusammentreffen von:
o mehreren Klientenaufträgen;
o Klientenaufträgen mit eigenen Geschäften oder sonstigen eigenen Interessen des Vermögensverwalters; oder
o Klientenaufträgen mit Geschäften der Mitarbeiter des Vermögensverwalters.

Um Interessenkonflikte zu erkennen und zu vermeiden, dass sich diese zum Nachteil des Klienten auswirken, hat der Vermögensverwalter interne Weisungen erlassen und organisatorische Vorkehrungen getroffen.

4.2 Entschädigungen durch Dritte im Besonderen

Im Rahmen der Erbringung von Finanzdienstleistungen nimmt der Vermögensverwalter Entschädigungen von Dritten entgegen. Der Vermögensverwalter klärt seine Klienten über die Art, den Umfang, die Berechnungsparameter und die Bandbreiten von Entschädigungen durch Dritte, die dem Vermögensverwalter bei der Erbringung der Finanzdienstleistung zufliessen können, auf. Der Klient verzichtet auf die Entschädigung durch Dritte und der Vermögensverwalter behält diese ein. Der Vermögensverwalter hat entsprechende interne Massnahmen getroffen, um daraus entstehende Interessenkonflikte zu vermeiden.

4.3 Weitere Informationen

Weitere Informationen zu möglichen Interessenkonflikten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die der Vermögensverwalter erbringt, und die zum Schutz des Klienten ergriffenen Vorkehrungen stellt Ihnen gerne der Vermögensverwalter auf Wunsch zur Verfügung.

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